Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 17 Überwachung und Beratung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Zitiert von 19
- OLG Celle, 19.03.2003 – 9 U 223/02Zitiert von 4
- BSG, 22.08.2000 – B 2 U 33/99 RZitiert von 8
- VG Köln, 24.04.2008 – 20 K 2473/06
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2006 – L 1 U 1430/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- VG Düsseldorf, 27.07.2021 – 29 K 4601/21
14 Entscheidungen zu § 17 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/17#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/17#abs-2 (2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/17#abs-3 (3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.