Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 17 Überwachung und Beratung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/17#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/17#abs-2 (2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/17#abs-3 (3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 17 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- VG Minden, 06.10.2021 – 3 L 513/21Zitiert von 1
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Unfallverhütung: Keine Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Durchführung der Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Celle, 19.03.2003 – 9 U 223/02Zitiert von 5
- BSG, 22.08.2000 – B 2 U 33/99 RZitiert von 8
- VG Köln, 24.04.2008 – 20 K 2473/06
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 15/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Unternehmen - Überweisungsantrag - monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen - Spezialisierung auf Luftfahrtindustrie - keine strukturell prägende Unternehmensumwandlung - administrativer Unternehmenszweck - Auffangzuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Grundsatz der Katasterstetigkeit
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- VG Düsseldorf, 27.07.2021 – 29 K 4601/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 17 teilweise aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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